17.12.2020 Aktuelle Regeln zum Infektionsschutz
Quelle: https://lfvbayern.de/
Seit dem 15. Dezember ist die 11. Infektionsschutzverordnung in Bayern in Kraft. Hier ein Überblick zu den aktuell gültigen, die Fischerei betreffenden Regelungen (Stand: 16.12.2020).
Aktuelle Rechtsgrundlagen
- Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15.12.2020
- https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/
- Darüber hinaus sind ggf. lokale Einschränkungen zu beachten
Allgemeine Kontaktbeschränkung und Abstandsgebot
Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten. In geschlossenen Räumlichkeiten ist stets auf ausreichende Belüftung zu achten.
Wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtend.
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur gestattet mit Angehörigen des eigenen Hausstands sowie Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens fünf Personen nicht überschritten wird (Kinder unter 14 Jahrenwerden nicht mitgezählt).
Sie können also zum Fischen gehen, solange sie diese Regeln, insbesondere das Abstandsgebot wahren sowie eventuelle lokale Einschränkungen beachten.
Nächtliche Ausgangssperre
In der Zeit von 21:00 bis 05:00 Uhr herrscht in ganz Bayern Ausgangssperre. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist in dieser Zeit nur in begründeten Fällen gestattet. Die Angelfischerei zählt hier grundsätzlich nicht dazu. Dies bedeutet, dass während des Lock-downs die Ausübung der privaten Angelfischerei 21:00 bis 05:00 Uhr regelmäßig verboten ist.
Fischerprüfung
Ab 01.12.2020 sind Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote vorbehaltlich des § 20 Abs. 2 bis 4 der 9. BayIfSMV in Präsenzform untersagt. Hierzu zählen auch die Vorbereitungslehrgänge zur Fischerprüfung. Die Online-Präsenzkurse dürfen weiterhin angeboten werden, allerdings kann der Praxisunterricht nicht durchgeführt werden. Dieser muss zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn die Beschränkungen wieder aufgehoben werden. Es empfiehlt sich, das Kursenddatum bei bereits laufenden Kurse nach hinten zu versetzen. Wie bereits im März erwähnt wurde, kann das Anfangsdatum nicht verändert werden. Kurse, zu denen noch keine Teilnehmer angemeldet sind, können auch gelöscht werden. Bitte informieren Sie Ihre Kursteilnehmer über die notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung des CoV-2.
Online-Prüfungen dürfen weiterhin durchgeführt werden. Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz größer als 300 sind die weitergehenden Beschränkungen, die die Kreisverwaltungsbehörden zu erlassen haben, zu berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass Online-Fischerprüfungen dann ebenfalls nicht zulässig sind.
Versammlungen
Die Durchführung von Präsenzversammlungen und -sitzungen ist verboten.
Besatzmaßnahmen
Besatzmaßnahmen in Gewässern sind weiterhin unter den bestehenden allgemeinen Kontaktbeschränkungen von max. 2 Hausständen und max. 5 Personen möglich. Also im Zweifel nur Gewässerwart und Lieferant!
Ausgabe von Erlaubnisscheinen
Ausgabe von Erlaubnisscheinen 2021 im Rahmen der Kontaktbeschränkungen in einer Art „DriveIn“ / Abholservice ohne weiteren Kontakt oder als Lieferdienst (Postversand). Der LFV Bayern empfiehlt den Vereinen, die Erlaubnisscheine soweit möglich über den Postweg zu verteilen.
Teichabfischungen
Derzeit laufen zahlreiche Abfischungen von Karpfenteichen. Die Abfischungen sind aus betrieblichen und tierschutzrechtlichen Gründen durchzuführen. Gleichzeitig steigen allerorts die Corona-Infektionszahlen. Damit die Abfischungen entsprechend den rechtlichen Vorgaben durchgeführt werden, hat das Institut für Fischerei Leitsätze erarbeitet. Vergleichbares gilt natürlich auch für alle anderen Fischerzeugungsbetriebe.
Leitsätze beim Abfischen in der Karpfenteichwirtschaft vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie
Lokale Einschränkungen
Nach der aktuellen Infektionsschutzverordnung sollen kreisfreie Städte und Landkreise mit hohen Infektionszahlen weitergehende Regeln treffen (bspw. Maskenpflicht auf öffentlichen Plätzen, Begrenzung der Personenzahl etc.). Informieren Sie sich daher bitte auch bei Ihren lokalen Behörden.Veröffentlicht in Allgemein und verschlagwortet mit Corona, COVID-19, Infektionsschutz.